Aromen für Lebens­mittel

Überzeugender Ge­schmack für Ihre Ideen

Ob Backware oder Süßigkeit, Fitnessriegel oder Fertiggericht – mit den Aromen von Th. Geyer gestalten Sie eindrucksvolle Genussmomente.

Gemeinsam mit erfahrenden Herstellern von Lebensmittelaromen bieten wir Ihnen dabei nicht nur die passende Geschmacksnote für jedes Ihrer Produkte: Unsere Experten stehen Ihnen auch von der ersten Idee bis hin zum markt­reifen End­produkt gern beratend zur Seite.

Dabei profitieren Sie sowohl von unserer jahrzehntelangen Erfahrung in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie als auch von unserer anwendungstechnischen bzw. regulatorischen Kompetenz – und natürlich von unserer Expertise im Bereich Lebensmittelaromen.

Wir helfen Ihnen dabei, Alt­bewähr­tes neu zu interpretieren, und bieten Ihnen individuelle Lösungen, mit denen Sie neue Impulse setzen.
 

Unser Aromenportfolio

Über 3.000 Aromen für Hersteller von Lebensmitteln

Premium Flavour Selection
Süße und würzige Aromen

In unserer Premium Flavour Selection (PFS) ha­ben wir aus unser­em um­fas­sen­den Port­folio die 500 wichtigsten Aromen für süße und würzige Lebens­mittel über­sichtlich für Sie zusammengestellt.

Erfahren Sie hier mehr über unsere Premium-Aromen und überzeugen Sie sich selbst von der Qualität unserer Produkte!

Weitere Aromen
Schmecken Sie die Vielfalt

Hersteller von Lebensmitteln können als Kunde von Th. Geyer mehr als 3.000 Aromen beziehen. Finden Sie in unserer Premium Flavour Selection nichts Passendes, heißt das also noch lange nicht, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen können.

Kontak­tieren Sie uns ger­ne und lassen Sie sich von unseren Experten für Lebensmittelaromen beraten!

An­wen­dungs­berei­che und Eigen­schaft­en

Mit unserem Aromenportfolio verbessern Sie Geruch und Geschmack und gleichen Aromaverluste aus

Mit unseren zahlreichen Produktlösungen und unserer jahrzehntelangen Erfahrung in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie, können wir für Sie einen einzigartigen Einfluss auf den Geruch und den Geschmack Ihrer Produkte nehmen.

Wir ermöglichen Ihnen, Aromaverluste bei der Herstellung oder Lagerung auszugleichen und einen gleichbleibenden Geschmack für den Verbraucher zu erhalten.

Flüssig, viskos oder trocken – von Aromen bis zu Bio-zertifizierten Extrakten

Diverse Aromen und Extrakte in flüssiger, viskoser oder trockener Form erfüllen sowohl die individuellen Marktbedürfnisse als auch die technischen Anforderungen Ihrer individuellen Anwendungsgebiete.

Da der Aspekt Natürlichkeit für Verbraucher immer weiter in den Fokus rückt, haben wir unser Portfolio um eine Vielzahl an biotauglichen Aromen erweitert, die der aktuellen Verordnung entsprechen.

Unterstützen Sie mit unseren Aromen eine bewusstere Ernährung!

Die Nachfrage nach fett-, zucker-, oder salzreduzierten Produkten im Lebensmittelmarkt – vor allem im Bereich Sportlernahrung – steigt.

Mit unseren SymLife® Aromen unterstützen wir Sie, Ihre Produkte marktkonform und ver­brau­ch­er­orien­tiert zu entwickeln. Dabei spielen sowohl Maskierungsaromen als auch Lö­sung­en für die Ab­rundung des Gesamt­ge­schmacks­pro­fils eine tra­gen­de Rolle.

Insbesondere können Fehlnoten ausbalanciert, fehlende Salzigkeit oder Süße ausgeglichen und eine Verbesserung des Mundgefühls erzielt werden.

Wir optimieren den Nutri-Score Ihrer Produkte

Die Verbraucher achten bei ihrer Kaufentscheidung zunehmend auf den Nutri-Score auf der Produktverpackung, welcher die Nährwerte auf den ersten Blick sichtbar macht.

Mit unseren Aromen können Sie den Geschmack Ihrer Produkte optimieren und den Nutri-Score gegebenenfalls sogar verbessern. 

EU-Aromenverordnung1

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln mit Blick auf die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Menschen und eines hohen Niveaus des Schutzes der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Verbraucherinteressen und der lauteren Gepflogenheiten im Lebensmittelhandel unter angemessener Berücksichtigung des Umweltschutzes.

Mögliche Szenarien für ihre Produktdeklaration gemäß EU-Aromenverordnung

Um Ihnen einen Eindruck davon zu verschaffen, wie die Deklaration von Produkten aussehen kann, die unter Einsatz von Lebensmittelaromen von Th. Geyer hergestellt wurden, finden Sie hier eine Auswahl möglicher Szenarien.

Bezeichungs-
Szenarien

0

1

2

3

4

5

Bestandteile

100 % Aromaextrakt
aus dem genannten
Ausgangsstoff

100 % natürliche
Aromastoffe

>= 95 % aus
dem genannten
Ausgangsstoff
und leicht
erkennbar
(Aromaextrakte
und/oder Aromastoffe)

< 95 % aus
dem genannten
Ausgangsstoff
und leicht
erkennbar
(Aromaextrakte
und/oder
Aromastoffe)

100 % aus
verschiedenen
Ausgangsstoffen,
deren Nennung
den Geschmack
nicht zutreffend
beschreibt

Aroma mit
nicht natürlichen
Aromakomponenten

Vorgeschlagene
EU Kennzeichnung

  • Natürliches (X) Aroma
  • Spezifischer Name
  • Natürliche(r) Aromastoff(e)
    (Ggf. Szenario
    2, 3 oder 4
    auch möglich)
  • Natürliches (X) Aroma
  • Natürliches (X) Aroma mit anderen natürlichen Aromen
  • Natürliches Aroma
  • Aroma
  • + "Raucharoma" falls enthalten und Rauchgeschmack verliehen wird
Kennzeichnungsbeispiele
  • Natürliches Erdbeer-Aroma
  • Erdbeer-Destillat, Orangenöl
  • Vanille-Extrakt
  • Natürlicher Aromastoff Vanillin
  • Natürliche Aromastoffe (Erdbeer- Geschmack)
  • Natürliches Honig-Aroma
  • Natürliches Honig-Aroma mit anderen natürlichen Aromen
  • Natürliches Frucht-Aroma mit anderen natürlichen Aromen
  • Natürliches Aroma
  • Vanille-Aroma
  • Aroma
  • Raucharoma

Symrise Statement “Labelling Scenarios”, Juli 2019

1Amtsblatt der Europäischen Union (DE_Version vom 31.12.2008) –
VERORDNUNG (EG) Nr. 1334/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG

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